Thomas Schmidhammer
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Parkettlegermeister und staatlich anerk. Geprüfter Bodenleger
Von der Handwerkskammer für München und Oberbayern öffentlich
bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Parkettlegerhandwerk
und für das Bodenlegergewerbe (PVC, Linoleum, Teppichböden, Kork)
 

10 Tipps und Wissenswertes zu öffentlich bestellte Sachverständige!

   

   1. Bedeutung der öffentlichen Bestellung

Die öffentliche Bestellung ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Auszeichnung besonders qualifizierter Sachverständiger. Sie bedeutet, dass der Sachverständige seine besondere Sachkunde und die persönliche Eignung für die öffentliche Bestellung nachgewiesen hat. Die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ ist gesetzlich geschützt.

   2. Was zeichnet einen öffentlich bestellten Sachverständigen aus?


Besondere Sachkunde


Der öffentlich bestellte Sachverständige muss sich im Bestellungsverfahren einer anspruchsvollen Überprüfung seiner „besonderen Sachkunde“ unterziehen und seine überdurchschnittlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen nachweisen.


Vertrauenswürdigkeit


Die Zuverlässigkeit und Intigrität des Antragstellers wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft.


Objektivität


Er wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erfüllen sowie seine Gutachten unparteiisch zu erstatten.


Pflicht zur Gutachtenerstattung


Er darf Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen (z. B. Verwandtschaft mit einer der Parteien).


Schweigepflicht


Er muss die ihn bei Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Bei Verletzung der Schweigepflicht drohen dem Sachverständigen strafrechtliche Folgen.


Überwachung


Der Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt hat, beaufsichtigt. Sie kann ihm die Bestellung entziehen, wenn er seine Sachverständigenpflichten verletzt.

3. Wie erkennt man einen öffentlich bestellten Sachverständigen?


An der Bezeichnung

Er muss die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ führen.
 
Am Stempel

Er darf und muss den Rundstempel führen, wie z. B. diesen: 
     
Stempel

Am Ausweis

Öffentlich bestellte Sachverständige haben einen Ausweis, den sie auf Verlangen vorzeigen müssen.
In diesem sind neben den Personalien auch die Bestellungsbehörde und das Sachgebiet angegeben.

4. Wann kann ein öffentlich bestellter Sachverständiger helfen?

Immer, wenn eine unabhängige Beratung durch einen Experten benötigt wird, ein Schaden beurteilt, eine Sache bewertet, ein fachlicher Streit außergerichtlich geklärt oder der tatsächliche Zustand eines Gegenstandes zu Beweiszwecken festgestellt werden soll, kann der öffentlich bestellte Sachverständige weiterhelfen. Rechtsfragen darf der öffentlich bestellte Sachverständige allerdings nicht beantworten.

Das Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen genießt erhöhte Glaubwürdigkeit. Deshalb bietet es oft Grundlage für eine gütliche außergerichtliche Einigung. Als Schiedsgutachter im Auftrag der Parteien kann der Sachverständige Streitfragen außergerichtlich schnell und verbindlich entscheiden.
Im Gerichtsverfahren sollen nach den Prozessordnungen nur öffentlich bestellte Sachverständige beauftragt werden.

5. Besondere Pflichten des öffentlich bestellten Sachverständigen

Ein öffentlich bestellter Sachverständiger muss unparteiisch sein und darf keine fachlichen Weisungen befolgen, die die Objektivität des Gutachtens beeinträchtigen würden. Auch Dritte, denen das Gutachten bestimmungsgemäß vorgelegt wird (z. B. Banken, Versicherungen) müssen sich auf seine Objektivität und Richtigkeit verlassen können. Die zu beantwortenden Beweisfragen werden jedoch vom Gericht oder von sonstigen Auftraggebern vorgegeben.

Der Sachverständige muss das Gutachten und dessen tragende Grundlagen (z. B. Untersuchungen, Besichtigungen, Prüfungen von Unterlagen) persönlich erarbeiten.

Der Sachverständige ist zur Unparteilichkeit verpflichtet. Ständige Geschäftsbeziehungen oder enge persönliche Beziehungen zu einer Partei stellen die Unbefangenheit des Sachverständigen in Frage. Der Sachverständige muss solche Umstände anzeigen und gegebenenfalls derartige Aufträge ablehnen.

6. Wie muss der Auftraggeber den Sachverständigen unterstützen?

Ist ein Gutachten in Auftrag gegeben, besteht für den Auftraggeber eines Gutachtens eine vertragliche Mitwirkungspflicht.
Insbesondere muss er:

vollständige Unterlagen zur Verfügung stellen,
alle Informationen weitergeben, die von Bedeutung sein können,
erforderliche Besichtigungen ermöglichen,
alle notwendigen Untersuchungen durchführen lassen,
alles unterlassen, was den Sachverständigen einseitig beeinflussen könnte.

Wenn der Auftraggeber nicht im erforderlichen Umfang mitwirkt, ist der Zweck des Auftrags insgesamt in Frage gestellt. Der Sachverständige darf in diesem Fall den Auftrag ablehnen oder beenden, wenn die Anfertigung eines objektiven Gutachtens nicht möglich ist.
Der Sachverständige unterliegt der Schweigepflicht.

7. Was kostet ein Gutachter?

Für die Sachverständigentätigkeit gibt es bis auf wenige Fachbereiche (z. B. die HOAI) und die Tätigkeit vor Gericht keine Gebührenordnung. Deshalb sollte das Honorar vor Auftragsübernahme mit dem Sachverständigen ausgehandelt werden. Wird kein Honorar vereinbart, gilt die sogenannte „übliche Vergütung“, deren Feststellung im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann.

Die meisten Sachverständigen berechnen ihr Honorar nach den aufgewendeten Stunden. Der Stundensatz hängt vom Sachgebiet, der Schwierigkeit des Gutachtens und den besonderen Umständen des Falles ab. Nebenkosten und Mehrwertsteuer werden in der Regel gesondert berechnet.Wird der Sachverständige im Auftrag eines Gerichtes tätig, so richtet sich seine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG), das Stundensätze von 90,00 bis 130,00 Euro vorsieht. Zusätzlich werden dem Sachverständigen die notwendigen Auslagen wie die Kosten für Hilfskräfte, Fotokopien, Fotografien, Reisen und Übernachtung ersetzt. Die Kosten des Sachverständigen sind Teil der Prozesskosten und von der unterliegenden Partei je nach Prozessausgang ganz oder anteilig zu tragen.

8. Wie haftet der öffentlich bestellte Sachverständige?

Auch ein öffentlich bestellter Sachverständiger ist nicht unfehlbar, aber er muss für Fehler in seinem Gutachten einstehen, bei privatem Auftrag ein fehlerhaftes Gutachten nachbessern oder einer Honorarkürzung zustimmen.

Hat er einen Mangel am Gutachten schuldhaft verursacht, haftet er auch für alle Folgeschäden, die aus der Verwendung des Gutachtens entstehen. Schuldhaft bedeutet, dass der Sachverständige nicht mit der notwendigen Sorgfalt gearbeitet hat. Die Haftung ist auch vom Inhalt des Gutachtenauftrags abhängig. Daher sollte der Auftrag schriftlich formuliert und genau abgegrenzt werden.

Durch Vereinbarung mit dem Auftraggeber kann der Sachverständige seine Haftung begrenzen; die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit darf jedoch nicht ausgeschlossen werden. Die Sachverständigen sind in der Regel haftpflichtversichert, sollte es zu einem Schadensfall kommen.

Beim Gerichtsauftrag muss ein Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, den Schaden ersetzen, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.

9. Was geschieht bei Beschwerden?

Besteht Grund zur Beschwerde über ein Gutachten, sollte zunächst mit dem Sachverständigen Rücksprache genommen werden. Führt dies nicht weiter, können Sie sich an die Stelle wenden, die den Sachverständigen öffentlich bestellt und vereidigt hat:

Handwerkskammer für München und Oberbayern, Max-Joseph-Str. 4, 80333 München, Tel. 089/5119165 (Sachverständigenwesen).

Dort wird die Angelegenheit überprüft, um sicherzustellen, dass die Pflichten aus der Sachverständigenordnung eingehalten werden. Die Überprüfung erfolgt ausschließlich im Interesse der Öffentlichkeit.

Bei schweren oder wiederholten Pflichtverletzungen muss der Sachverständige mit dem Widerruf seiner öffentlichen Bestellung rechnen. Ist dem Beschwerdeführer ein Schaden entstanden, kann er privatrechtlich gegen den Sachverständigen vorgehen. Dagegen darf die aufsichtsführende Stelle nicht im Interesse des Beschwerdeführers tätig werden und Nachbesserungswünsche beim Sachverständigen geltend machen.

Bei Beschwerden über die gerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen ist zu beachten, dass die Aufsichtsbehörde die Beschwerde erst prüfen darf, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

   10. Wo bekommen Sie Rat und Hilfe?


Auskunft über öffentlich bestellte Sachverständige und Fragen zum Sachverständigenwesen erteilen die Bestellungskörperschaften. Das sind die Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern.

Diese Bestellungskörperschaften geben regionale und überregionale Verzeichnisse über öffentlich bestellte Sachverständige heraus. Sie benennen auf Anfrage geeignete Sachverständige. Die von der Handwerkskammer München und Oberbayern öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind in einem Sachverständigenverzeichnis im Internet unter www.hwk-muenchen.de veröffentlicht.
Meine Visitenkarte finden Sie hier: Zur Visitenkarte

Dieses Sachverständigenverzeichnis wird laufend aktualisiert und gepflegt.